Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen sich auf die Ausführung von Arbeiten und/oder die Erbringung von Dienstleistungen durch KeJe GmbH ist unter der Handelsregisternummer HRB16602 registriert und hat der Sitz in Carnaperhof 7, 45329 Essen, im Folgenden als KeJe bezeichnet.
Inhaltsverzeichnis
- Allgemein
- Angebot und Kostenvoranschlag
- Vereinbarung
- Provision
- Lieferung und Ausführung
- Rückgabe, Reparatur und Montage
- Konformität, Erfüllung und Gewährleistung
- Speicherung
- Haftung
- Werbering
- Aussetzung und Auflösung
- Preis und Zahlung
- Beschwerden
- Streitfragen
Artikel 1. Allgemein.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden im Folgenden als Allgemeine Geschäftsbedingungen bezeichnet und sind Bestandteil jedes mit KeJe abgeschlossenen Angebots, Angebots und Vertrags, das sich auf den Verkauf von Produkten an Händler, Lieferanten und/oder andere Parteien, im Folgenden als Gegenpartei bezeichnet, die Durchführung damit verbundener Tätigkeiten, einschließlich der Montage und/oder die Erbringung von (Beratungs-)Dienstleistungen, bezieht, es sei denn, dies erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen zwischen KeJe und die andere Vertragspartei schriftlich von ihr abgewichen ist. Sollten ein oder mehrere Artikel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein oder aufgrund eines Gerichtsverfahrens und/oder einer gerichtlichen Entscheidung für nichtig erklärt werden, berührt dies nicht die Anwendbarkeit und Gültigkeit der anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen der Gegenpartei, es sei denn, beide Parteien sind ausdrücklich von ihnen abgewichen und diese Abweichungen wurden in dem/den Vertrag(en) schriftlich festgelegt. Ein Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gegenpartei auf ihre eigenen Geschäftsbedingungen wird von KeJe nicht akzeptiert. Zusätzlich zu und zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn die Gegenpartei ihre Gültigkeit in früheren Verträgen mit KeJe akzeptiert hat. Die Gegenpartei akzeptiert die Anwendbarkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf alle zukünftigen Transaktionen mit KeJe. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden, wenn möglich, ausdrücklich digital oder physisch an die Gegenpartei übergeben.
- Wenn der Fernabsatzvertrag auf elektronischem Wege geschlossen wird, kann der Text dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gegenpartei auf elektronischem Wege so zur Verfügung gestellt werden, dass er von der Gegenpartei leicht auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert werden kann. Ist dies nicht zumutbar, wird vor Abschluss des Fernabsatzvertrags darauf hingewiesen, wo die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf elektronischem Wege zur Kenntnis genommen werden können und dass sie auf Verlangen der Gegenpartei kostenlos auf elektronischem Wege oder auf andere Weise versandt werden.
- Unter einer Vereinbarung kann in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch eine Bestellung oder eine Auftragsbestätigung verstanden werden.
- Für den Fall, dass zusätzlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch spezifische Produkt- oder Dienstleistungsbedingungen gelten, gelten der zweite und dritte Absatz entsprechend, und im Falle widersprüchlicher Bedingungen kann sich die Gegenpartei immer auf die für sie günstigste anwendbare Bestimmung berufen.
- Es ist möglich, dass KeJe im Rahmen der Ausführung der Arbeit personenbezogene Daten von und im Auftrag der Gegenpartei verarbeitet. Zu diesem Zweck hat KeJe Datenschutzbestimmungen und Verarbeitungsbedingungen erstellt, die der DSGVO entsprechen und von KeJe und der Gegenpartei unterzeichnet wurden. Hierbei handelt es sich um separate Dokumente, die zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzukommen. Die Bedingungen für die Verarbeitung sind ein untrennbarer Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Artikel 2. Angebot und Kostenvoranschlag
- Ein von KeJe abgegebenes Angebot kann von der Gegenpartei innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Datum angenommen werden, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist. Die Angebote basieren auf der Ausführung des Vertrags unter normalen Umständen, an Werktagen und Arbeitszeiten von 8:00 bis 17:00 Uhr.
- Alle Daten und Berechnungen, die mit dem Angebot und/oder dem Vertrag zur Verfügung gestellt werden, wurden so genau wie möglich und spezifisch für das angeforderte Produkt erstellt. An den von KeJe zur Verfügung gestellten Daten können keine Rechte eingeräumt werden.
- Alle Produkte, die von KeJe verkauft werden, werden nach den Wünschen der Gegenpartei angefertigt.
- Alle von KeJe im Angebot und/oder in den Angeboten genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
- Angebote und Kalkulationen sind Eigentum der KeJe und dürfen ohne deren Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben oder zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden.
- Die Angebote und Kostenvoranschläge von KeJe sind freibleibend. Die KeJe kann ihr Angebot und/oder ihr Angebot kurz nach Erhalt der Annahme widerrufen, es sei denn, das Angebot enthält eine Frist zur Annahme und die Frist ist noch nicht abgelaufen.
- Der Inhalt aller Unterlagen, wie z.B. Zeichnungen, Beschreibungen oder Spezifikationen, ist alle maßgeschneidert und daher so genau wie möglich, aber nicht verbindlich.
- Kommt auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen kein Vertrag zustande, so sind die Unterlagen der KeJe von der Gegenpartei auf deren Kosten und Gefahr an die Adresse der KeJe zurückzusenden.
Artikel 3. Vereinbarungen
- KeJe wird immer eine schriftliche oder digitale Vereinbarung abschließen. Ein Vertrag gilt zu dem Zeitpunkt als abgeschlossen, zu dem die Parteien den Vertrag unterzeichnen oder an dem Tag, an dem der schriftliche Vertrag abgesandt wird oder digitale Auftragsbestätigung durch KeJe. Wenn die Gegenpartei die Auftragsbestätigung erhalten hat, ist der Vertrag von KeJe und der Gegenpartei genehmigt. Das Widerrufsrecht besteht nicht für KeJe-Produkte. Dies liegt daran, dass alle KeJe-Produkte maßgeschneidert für Other Party sind. Wenn die Gegenpartei die Bestellung nach Erhalt der Auftragsbestätigung storniert, werden die Kosten der Gegenpartei in Rechnung gestellt, da es sich immer um die Lieferung von Sonderanfertigungen handelt. Änderungen des Vertrages müssen ebenfalls schriftlich festgehalten werden.
- Als zusätzliche Arbeiten gelten alle Arbeiten, die von KeJe in Absprache mit der Gegenpartei, ihrem Vertreter oder Bevollmächtigten während der Ausführung des Vertrags über die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich angegebenen Mengen hinaus oder von KeJe über die in der Auftragsbestätigung festgelegten Arbeiten hinaus erbracht werden.
- Versprechungen und Vereinbarungen mit den Untergebenen von KeJe sind für KeJe niemals bindend, es sei denn, sie werden später von KeJe schriftlich bestätigt.
Artikel 4. Provision
- Der Auftrag umfasst die gesamte Tätigkeit, wie sie im Angebot und/oder in der Auftragsbestätigung beschrieben ist.
- Mehr- oder Minderarbeiten werden zwischen den Parteien vor der Lieferung des Werkes gesondert vereinbart und dann berechnet. Als Mehrarbeit gilt die gesamte von KeJe über das ursprünglich vereinbarte Maß hinaus erbrachte Mehrleistung. KeJe hat auch Anspruch auf Entschädigung für die von ihr geleistete Mehrarbeit, wenn dies nicht schriftlich mit der Gegenpartei vereinbart wurde, wie in Artikel 3 Absatz 2 vereinbart.
- Wenn sich zu irgendeinem Zeitpunkt herausstellt, dass es für die ordnungsgemäße Ausführung des Vertrags erforderlich ist, dass KeJe zusätzliche Arbeiten durchführt, die nicht im Vertrag enthalten sind, wird sie sich mit der Gegenpartei beraten. Wenn die Gegenpartei KeJe nicht mit diesen zusätzlichen Tätigkeiten beauftragen möchte oder wenn sich herausstellt, dass keine Vereinbarung über die Bedingungen getroffen wurde, unter denen diese Tätigkeiten durchgeführt werden, ist KeJe berechtigt, den mit der Gegenpartei geschlossenen Vertrag aufzulösen. In diesem Fall ist die KeJe berechtigt, Ersatz des ihr durch die Auflösung entstandenen Schadens zu verlangen.
- Die von KeJe auszuführenden Lieferungen von Produkten und/oder die Erbringung von Dienstleistungen erfolgen zu dem Zeitpunkt oder innerhalb der Frist, die im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung angegeben sind. Sollten die vollständigen Informationen nicht rechtzeitig vorliegen, wird von KeJe ein neuer Liefertermin festgelegt.
- Die Überschreitung der Lieferfristen durch KeJe gilt nicht als Vertragsbruch und berechtigt die Gegenpartei nicht, den Vertrag aufzulösen und/oder Schadenersatz durch sie oder Dritte zu verlangen.
- KeJe behält sich das Recht vor, ihre Dienstleistungen oder Produkte in Teilen zur Verfügung zu stellen.
Artikel 5 - Lieferung und Ausführung
- KeJe wird bei der Entgegennahme und Ausführung von Produktbestellungen und bei der Bewertung von Anfragen zur Erbringung von Dienstleistungen größte Sorgfalt walten lassen.
- Der Lieferort ist die Adresse, die die Gegenpartei KeJe mitgeteilt hat.
- Unter Beachtung der diesbezüglichen Bestimmungen in Artikel 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird KeJe angenommene Aufträge mit der gebotenen Sorgfalt, spätestens jedoch innerhalb von dreißig Tagen, ausführen, es sei denn, es wurde eine andere Lieferfrist vereinbart (z.B. um die Bauzeit herum). Wenn sich die Lieferung verzögert oder wenn eine Bestellung nicht oder nur teilweise ausgeführt werden kann, wird die Gegenpartei spätestens dreißig Tage nach der Bestellung benachrichtigt. In diesem Fall hat die Gegenpartei das Recht, den Vertrag kostenlos aufzulösen, sofern die Produkte noch nicht hergestellt werden.
- Nach der Auflösung gemäß dem vorstehenden Absatz erstattet KeJe den von der Gegenpartei gezahlten Betrag unverzüglich zurück.
- Das Risiko der Beschädigung und/oder des Verlusts von Produkten liegt bei KeJe bis zum Zeitpunkt der Lieferung an die Gegenpartei oder einen im Voraus benannten und der KeJe bekannt gegebenen Vertreter, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Artikel 6. Retouren, Reparaturen und Montagen
- Reparaturen werden zu den normalerweise geltenden Tarifen durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Wenn die Montagen von der Gegenpartei durchgeführt werden, geschieht dies auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei. Damit erlischt auch die Garantiebedingungen.
- Die Gegenpartei verpflichtet sich, das/die zurückgegebene(n) Produkt(e) ordnungsgemäß zu verpacken. Wenn die zurückgegebenen Produkte unsachgemäß verpackt sind, ist die Gegenpartei für den verursachten Schaden verantwortlich.
- KeJe ist berechtigt, sich bei der Ausführung der Arbeiten von Dritten unterstützen zu lassen.
- Alle Waren, die KeJe zur Reparatur übergeben werden, sowie Teile davon, unabhängig davon, ob sie Eigentum der Gegenpartei sind oder nicht, sind während des Zeitraums, in dem sie unter der Aufsicht von KeJe stehen, versichert.
- KeJe wird der Gegenpartei die ersetzten Materialien oder Gegenstände nur dann zur Verfügung stellen, wenn diese dies bei der Bestellung ausdrücklich angefordert hat. Wird diese Aufforderung nicht gestellt, gehen diese ersetzten Materialien und Gegenstände in das Eigentum von KeJe über, ohne dass die Gegenpartei Anspruch auf eine Entschädigung hat.
- Wenn gelieferte Produkte durch einen Fehler von KeJe ersetzt werden müssen, kann in Absprache festgelegt werden, dass diese Produkte von KeJe abgeholt werden und dann der Betrag, der dafür bereits in Rechnung gestellt wurde, der Gegenpartei gutgeschrieben wird. Wenn die gelieferten Produkte aufgrund eines Fehlers der Gegenpartei ersetzt werden müssen, kann die Gegenpartei die Kronzeugenregelung in Anspruch nehmen.
Artikel 7. Konformität, Erfüllung und Gewährleistung
- KeJe garantiert, dass die Produkte und/oder Dienstleistungen den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen.
- Unter Garantie versteht man jede Verpflichtung von KeJe, seinem Lieferanten, Importeur oder Produzenten, bei der er der Gegenpartei bestimmte Rechte oder Ansprüche einräumt, die über das hinausgehen, wozu sie gesetzlich verpflichtet ist, falls KeJe ihren Teil des Vertrags nicht eingehalten hat.
- Wenn und soweit die Gegenpartei und KeJe die Garantie(n) vereinbart haben, kann die Gegenpartei nur und ausschließlich die Einhaltung dieser Garantie(n) verlangen.
- Die Gewährleistungsfrist für die gelieferten Produkte beträgt zwei Jahre und fünf Jahre für die gelieferten Lacke an den gelieferten Produkten. Nach Ablauf dieser Frist kann die gewährte Garantie nicht mehr in Anspruch genommen werden.
- Ist nach Auffassung der KeJe ein Ersatz und/oder eine Nachbesserung nicht möglich, ist die KeJe zu nie mehr als die Erstattung eines Höchstbetrages des jeweiligen Rechnungsbetrages verpflichtet.
- Reklamationen über sichtbare Mängel müssen innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung durch die Gegenpartei schriftlich bei KeJe eingereicht werden.
- Die Garantie kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Gegenpartei ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt hat und daher alle Vorschriften, Bedienungsanleitungen und weiteren Anweisungen in Bezug auf die gelieferte Ware eingehalten wurden.
- Die Einhaltung der Gewährleistungspflicht durch KeJe ist die alleinige und vollständige Entschädigung.
- Wenn die Gegenpartei oder der Nutzer es versäumt, Maßnahmen zur Begrenzung des Mangels des Produkts zu ergreifen oder Änderungen oder Reparaturen am Produkt selbst vorzunehmen, verliert die Gegenpartei oder der Nutzer jegliches Recht auf Beschwerde, Entschädigung oder Gewährleistung gegen KeJe.
- KeJe wird sich nach besten Kräften bemühen, den mit der Gegenpartei geschlossenen Vertrag einzuhalten.
- In Bezug auf den mit der Gegenpartei geschlossenen Vertrag ist KeJe verpflichtet, die Montage nach besten Kräften zu erbringen, und die Verpflichtung, in Bezug auf die Lieferung der Produkte ein Ergebnis zu erzielen.
- Die Gegenpartei garantiert, dass keine Umstände eintreten, die die rechtzeitige und korrekte Einhaltung durch KeJe verhindern oder behindern. Sollten solche Umstände dennoch eintreten, haftet KeJe in keiner Weise und die Gegenpartei muss alle zusätzlichen Kosten und/oder Schäden von KeJe ersetzen.
- KeJe bemüht sich, seine Arbeit so weit wie möglich innerhalb der mit der Gegenpartei vereinbarten Bedingungen auszuführen. Bei den vereinbarten Fristen und Fristen handelt es sich jedoch nicht um strenge Fristen im Sinne von Artikel 6:83 Buchstabe a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches.
- Die Gegenpartei hat niemals Anspruch auf Entschädigung, wenn KeJe die vereinbarten Fristen und Fristen infolge höherer Gewalt überschreitet. Er kann in einem solchen Fall auch seine Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag nicht aussetzen oder beenden.
- Für den Fall, dass die KeJe aufgrund höherer Gewalt vorübergehend nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann sie diese aussetzen; Für den Fall, dass die KeJe aufgrund höherer Gewalt dauerhaft nicht in der Lage sein wird, den Vertrag einzuhalten, kann sie den Vertrag durch eine schriftliche Erklärung auflösen.
Artikel 8. Speicherung
- Das Eigentum an den gelieferten Waren geht erst dann auf die Gegenpartei über, wenn alle Forderungen, die die Gegenpartei KeJe aufgrund von Lieferungen oder Arbeiten schuldet, vollständig bezahlt sind.
- KeJe hat gegebenenfalls Anspruch auf ungehinderten Zugang zu dem Produkt. Die Gegenpartei wird uneingeschränkt mit der KeJe zusammenarbeiten, um KeJe die Ausübung des Eigentumsvorbehalts nach Absatz 1 durch Rücknahme der Ware einschließlich der hierfür erforderlichen Demontage zu ermöglichen.
- Das Eigentum an allen Waren, die von KeJe an die Gegenpartei verkauft und geliefert werden, verbleibt so lange bei KeJe, wie die Gegenpartei keine Forderungen aus dem Vertrag oder früheren oder späteren ähnlichen Verträgen beglichen hat, solange die Gegenpartei die im Rahmen dieses oder ähnlicher Verträge ausgeführten oder auszuführenden Arbeiten noch nicht bezahlt hat und solange die Gegenpartei die Forderungen von KeJe wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen noch nicht bezahlt hat, einschließlich Klagen in Bezug auf Geldbußen, Zinsen und Kosten gemäß Artikel 3:92 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches.
- Die von KeJe gelieferte Ware, die unter Eigentumsvorbehalt steht, darf nur im Rahmen der normalen Geschäftsausstattung weiterverkauft und niemals als Zahlungsmittel verwendet werden.
- Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden oder auf andere Weise zu belasten.
- Die Gegenpartei erteilt KeJe oder einem von KeJe zu beauftragenden Dritten nun die bedingungslose und unwiderrufliche Erlaubnis, alle Orte, an denen sich ihr Eigentum dann befindet, zu betreten und diese Gegenstände mitzunehmen, und zwar in allen Fällen, in denen KeJe ihre Eigentumsrechte ausüben möchte.
- Wenn Dritte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren pfänden oder Rechte daran begründen oder geltend machen wollen, ist die Gegenpartei verpflichtet, KeJe so schnell wie möglich darüber zu informieren.
- Die Gegenpartei verpflichtet sich, versicherte Waren, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und aufzubewahren und die Police dieser Versicherung KeJe auf erstes Anfordern zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
Artikel 9. Haftung
- Die Haftung der KeJe für unmittelbare Schäden, die durch einen Mangel an einer von der KeJe gelieferten Ware oder Dienstleistung verursacht werden, ist, wenn und soweit dies festgestellt wird, maximal auf den Rechnungsbetrag des Teils des Vertrages beschränkt, der sich auf die Waren oder Dienstleistungen bezieht, für die in diesem Fall die Haftung gilt.
- KeJe haftet niemals für indirekte und/oder Folgeschäden, einschließlich unter anderem immaterieller Schäden, Personalkosten, finanzieller und/oder kommerzieller Verluste, entgangener Gewinn, Nutzungsausfall, Verlust von Beziehungen, Zahlungen an Dritte, Kosten infolge von Datenverlust, Handelsverlust, Umsatzverlust, Imageschäden, Umweltschäden, Personenschäden.
- Im Falle höherer Gewalt wird die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Auftrag für die Dauer der höheren Gewalt ganz oder teilweise ausgesetzt, ohne dass die KeJe insoweit zu einer Entschädigung verpflichtet ist.
- Außergewöhnliche Umstände, wie z.B. Sturmschäden und andere Naturkatastrophen, Behinderung durch Dritte, vollständige oder teilweise Streiks, Aufruhr, Krieg oder Kriegsgefahr sowohl hier an Land als auch im Ursprungsland der zu liefernden Waren, Aussperrungen, Verlust oder Beschädigung von Waren während des Transports zur KeJe oder zur Gegenpartei, Nichtlieferung oder verspätete Lieferung von Waren durch Lieferanten von KeJe, Aus- und Einfuhrverbote, vollständige oder teilweise Mobilmachung, Behinderungsmaßnahmen jeglicher Regierung, Feuer, Störungen und Unfälle im Betrieb oder in den Transportmitteln der KeJe, oder in den Transportmitteln Dritter, die Auferlegung von Abgaben oder sonstigen staatlichen Maßnahmen, die eine Änderung der tatsächlichen Umstände herbeiführen, stellen für die KeJe höhere Gewalt dar, die KeJe von ihrer Verpflichtung zur Lieferung oder Ausführung des Auftrags entbindet, ohne dass die Gegenpartei einen Anspruch auf Entschädigung jeglicher Art oder unter welchem Namen auch immer geltend machen kann. In diesen oder ähnlichen Fällen ist KeJe berechtigt, nach eigenem Ermessen den Vertrag oder den Auftrag zu kündigen, auszusetzen oder zu ändern, bis die außergewöhnlichen Umstände nicht mehr vorliegen. Wenn eine Situation höherer Gewalt eintritt, wird KeJe die Gegenpartei darüber informieren, indem sie die erforderlichen Belege vorlegt.
- KeJe haftet nicht für Schäden an Fahrzeugen oder anderen Gegenständen, die durch unsachgemäßen Gebrauch der Produkte verursacht werden.
- In jedem Fall bietet die Gegenpartei KeJe die erste Gelegenheit, einen Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben oder den Vorgang erneut durchzuführen. Die Gegenpartei hat die KeJe innerhalb von vierzehn Tagen nach Bekanntgabe der Unterlässt die Gegenpartei dies, verfallen die Ansprüche der Gegenpartei.
- Die Gegenpartei kann sich nur dann auf die Verpflichtungen aus diesem Artikel berufen, wenn die Gegenpartei selbst alle ihre Verpflichtungen gegenüber KeJe erfüllt hat.
- KeJe haftet niemals für Kosten, Schäden und Zinsen, die als direkte oder indirekte Folge entstehen können; Verletzung von Patenten, Lizenzen oder anderen Rechten Dritter infolge der Nutzung, durch oder im Namen der Gegenpartei; Handlungen oder Unterlassungen der anderen Partei, ihrer Untergebenen oder anderer Personen, die von oder im Namen der anderen Partei bei der anderen Partei oder anderswo beschäftigt waren; Steinbruch, der die Lieferzeit überschreitet; Ausführung des Vertrags nach Zeichnungen oder Entwürfen von KeJe im Namen der Gegenpartei.
- Die KeJe kann in keinem Fall für Folgeschäden haftbar gemacht werden, die durch Arbeiten von Mitarbeitern der KeJe und/oder von Dritten, die von der KeJe mit der Ausführung von Arbeiten beauftragt wurden, verursacht werden.
- Die Gegenpartei haftet für Schäden van Dritte, wenn Berichte/Dokumente von anderen Parteien als der anderen Partei für einen anderen Zweck verwendet wurden, für den die Vereinbarung zwischen den Parteien geschlossen wurde.
- Die in diesem Artikel enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der KeJe oder ihrer Untergebenen beruhen.
- In allen Fällen beschränkt sich die Haftung von KeJe auf die Erfüllung der in diesem Artikel beschriebenen Verpflichtungen von KeJe. Für den Fall, dass KeJe zum Schadensersatz verpflichtet ist, wird dieser auf den Rechnungsbetrag maximiert.
Artikel 10. Werbering
- Reklamationen über direkt beobachtbare und nicht direkt beobachtbare Mängel müssen unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch vierzehn Tage nach der tatsächlichen Übergabe und Lieferung der Ware an die Gegenpartei, in einer schriftlichen, spezifizierten Mitteilung der Gegenpartei an KeJe geltend gemacht werden. Nach der Benachrichtigung von KeJe wird geprüft, inwieweit der Mangel unter die Bedingungen der festgelegten Garantie fällt, die für das Lieferprodukt angemessen sind. Bei Überschreitung der vorgenannten Fristen erlischt jeglicher Anspruch gegen KeJe hinsichtlich der betreffenden Mängel. Diesbezügliche Klagen müssen innerhalb von 1 Jahr nach der fristgerechten Rüge erhoben werden.
- Reklamationen werden innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet. Wenn die Anzeige über gelieferte Produkte von KeJe für richtig befunden wurde, wird KeJe die erforderliche Zeit eingeräumt, um das verkaufte Produkt zu ersetzen oder zu reparieren.
Artikel 11. Aussetzung und Auflösung
- Im Falle einer Behinderung der Vertragsdurchführung infolge höherer Gewalt ist die KeJe berechtigt, entweder die Durchführung des Vertrages für maximal 6 Monate auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, ohne dass die KeJe zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet ist.
- Wenn die Gegenpartei einer Verpflichtung, die sich für sie aus dem mit der KeJe geschlossenen Vertrag oder einem damit zusammenhängenden Vertrag ergibt, nicht nachkommt oder wenn Grund zu der Befürchtung besteht, dass die Gegenpartei nicht in der Lage ist oder sein wird, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, sowie im Falle eines Konkurses, teilweise Übertragung - ob als Sicherheit oder nicht - des Geschäfts der Gegenpartei, einschließlich der Abtretung eines wesentlichen Teils ihrer Forderungen, ist KeJe berechtigt, ohne Inverzugsetzung und ohne gerichtliche Intervention entweder die Ausführung jedes dieser Verträge für maximal 6 Monate auszusetzen oder sie ganz oder teilweise aufzulösen, ohne zur Zahlung einer Entschädigung oder Sicherheitsleistung verpflichtet zu sein, und unbeschadet anderer Rechte, die ihm zustehen.
- Während der Aussetzung ist die KeJe berechtigt und verpflichtet, sich für die Ausführung oder die vollständige oder teilweise Auflösung der ausgesetzten Vereinbarung(en) zu entscheiden.
Artikel 12. Preis und Zahlung
- Die von KeJe angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und sonstiger staatlicher Abgaben im Zusammenhang mit der Lieferung. Alle Preise basieren auf den preisbestimmenden Faktoren, wie sie zum Zeitpunkt des Angebots bzw. der Auftragsbestätigung gelten. Wenn die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben, wird KeJe ihren Preis nach den von KeJe zu diesem Zeitpunkt verwendeten Indikatoren festlegen.
- KeJe hat das Recht, seine Tarife zu ändern. Im Falle einer Lohn- oder Preismaßnahme, die durch oder aufgrund des Gesetzes und/oder gemäß den Bestimmungen des CBS ergriffen wird, kann die Tarifänderung am ersten Tag des Monats wirksam werden, der auf den Monat folgt, in dem die Maßnahme durchgeführt wurde. Falls erforderlich, werden die Tariferhöhungen der Gegenpartei schriftlich mitgeteilt und auf der Grundlage der danach durchzuführenden Arbeiten berechnet.
- KeJe behält sich das Recht vor, Änderungen dieser preisbestimmenden Faktoren, die sich aus staatlichen Maßnahmen ergeben, die nach dem Zeitpunkt des Angebots oder der Auftragsbestätigung ergriffen werden, in den Preis, der der Gegenpartei in Rechnung gestellt wird, weiterzugeben oder das Angebot und/oder den Vertrag zu stornieren und ganz oder teilweise ohne gerichtliche Intervention oder Schadensersatzpflicht aufzulösen.
- Alle Zahlungen sind ohne Abzug in der von KeJe vorgegebenen Weise zu leisten. Ein Rückverdienst der Gegenpartei auf Aufrechnung ist ausgeschlossen.
- Die Zahlung von (Voraus-)Rechnungen, die von der KeJe versandt werden, hat innerhalb von dreißig Tagen nach dem Datum zu erfolgen, sofern nicht anders angegeben. Bei Überschreitung dieser Zahlungsfrist gerät die Gegenpartei in Verzug, ohne dass es einer vorherigen Inverzugsetzung bedarf, und schuldet KeJe Zinsen in Höhe von 2 % über dem gesetzlichen Handelszinssatz (gemäß Artikel 6:119a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches) auf den Betrag der ausstehenden (An-)Rechnung.
- Wenn KeJe die Zahlung nicht erhalten hat, sei es nach einer Mahnung oder nicht, ist sie berechtigt, ihre Forderung ohne weiteres abzutreten, und die Gegenpartei haftet auch für alle damit verbundenen Kosten zuzüglich der Umsatzsteuer. KeJe ist auch berechtigt, von der Gegenpartei neben dem Kaufpreis und den Zinsen alle gerichtlichen und außergerichtlichen Inkassokosten zu verlangen, die durch Zahlungsverzug verursacht werden und die KeJe zur Einziehung ihrer Forderung entstehen müssen.
- Zahlungen der Gegenpartei werden immer zuerst von den fälligen Kosten und Zinsen (in dieser Reihenfolge) abgezogen und dann von den Hauptbeträgen abgezogen, wobei alte Forderungen Vorrang vor neuen haben.
- Alle Zahlungen sind ohne Abzug oder Aufrechnung auf die von der KeJe angegebenen Konten oder bei der Geschäftsstelle der KeJe zu leisten.
- Sofern im Vertrag oder in den zusätzlichen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, sind die von der Gegenpartei geschuldeten Beträge innerhalb von vierzehn Tagen nach Lieferung des Produkts zu zahlen
- Kommt die Gegenpartei ihrer Zahlungsverpflichtung(en) nicht rechtzeitig nach, schuldet sie die gesetzlichen Zinsen auf den noch fälligen Betrag, nachdem sie von KeJe über den Zahlungsverzug informiert wurde und ihr eine Frist von vierzehn Tagen gesetzt hat, um ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, nachdem sie nicht innerhalb dieser vierzehntägigen Frist gezahlt hat, und KeJe ist berechtigt, die ihr entstandenen außergerichtlichen Inkassokosten in Rechnung zu stellen. Diese Inkassokosten betragen maximal: 15 % auf ausstehende Beträge bis zu 2.500,00 €; 10 % auf die nächsten 2.500,00 € und 5 % auf die nächsten 5.000,00 € mit einem Mindestbetrag von 40,00 €.
Artikel 13 - Beschwerden
- KeJe verfügt über ein Beschwerdeverfahren und bearbeitet die Beschwerde in Übereinstimmung mit diesem Beschwerdeverfahren.
- Reklamationen über die Ausführung des Vertrags müssen innerhalb einer angemessenen Frist (5 Tage), nachdem die Gegenpartei die vollständig und klar beschriebenen Mängel entdeckt hat, bei KeJe eingereicht werden.
- Beschwerden, die bei KeJe eingereicht werden, werden innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Datum des Eingangs beantwortet. Wenn eine Beschwerde eine längere Bearbeitungszeit erfordert, wird KeJe die Gegenpartei entsprechend informieren.
- KeJe wird versuchen, die Beschwerde innerhalb von vier Wochen einvernehmlich zu lösen.
Artikel 14. Streitigkeiten und anwendbares Recht
- Verträge zwischen KeJe und der Gegenpartei(en), auf die sich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen, unterliegen ausschließlich niederländischem Recht.
- Eine Streitigkeit liegt vor, wenn eine der Parteien eine Angelegenheit als Streitigkeit bezeichnet und dies der anderen Partei schriftlich mitgeteilt hat.
- In erster Instanz versuchen die Parteien, eine einvernehmliche Lösung für einen Streit zu finden. Die Parteien können dann vereinbaren, dass eine Streitigkeit im Sinne des ersten Absatzes einem Mediator vorgelegt wird. Die Kosten für einen Mediator und eine allfällige administrative Unterstützung werden von beiden Parteien zu gleichen Teilen getragen.
- Wenn die Parteien nicht einstimmig beschließen, die Streitigkeit einem Mediator vorzulegen, wird die Streitigkeit vom zuständigen Gericht im Bezirk Mittelniederlande beigelegt.
- Im Falle von Zweifeln über die Auslegung der Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die zugrunde liegenden Ziele maßgebend.